Art. 19 SpVG sieht vor, dass die RSZ als Aktiengesellschaft im Sinne des OR10 geführt werden, womit sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Als Leistungserbringerin im Sinne des SpVG (vgl. Art. 14 Abs. 1 SpVG) erfüllt ein RSZ als Listenspital (vgl. Art. 17 SpVG) öffentliche Aufgaben im Sinne von Art. 41 KV11. Es führt damit offensichtlich eine Tätigkeit im Allgemeininteresse aus. Es ist dabei nicht notwendig, dass sämtliche Tätigkeiten der Einrichtung im Allgemeininteresse liegen, damit das Erfordernis der Gemeinwohlorientiertheit erfüllt ist.