c) Im Staatsvertragsbereich sind in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht Vergabestellen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss IVöB zu qualifizieren, soweit sie kumulativ über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck verfolgen, nicht gewerblich tätig und staatsgebunden, das heisst unter beherrschendem Einfluss des Staates stehend, sind.9 Die Subsumtion der Z. AG unter diese Kriterien ergibt Nachfolgendes: