Die Bestimmungen der IVöB werden grundsätzlich im kantonalen Beschaffungsrecht umgesetzt. Soweit dies nicht vollumfänglich gemacht wird, findet die IVöB direkt Anwendung, sofern eine Bestimmung genügend klar und bestimmt ist, um als Grundlage eines Entscheides zu dienen.8 Art. 8 IVöB ist nicht kongruent und vollumfänglich in das bernische Recht überführt worden. Da die Norm genügend klar und bestimmt ist, kommt diese vorliegend bei der Überprüfung des subjektiven Geltungsbereiches direkt zur Anwendung.