b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVöB7, der die Vorgaben des übergeordneten Rechts umsetzt, unterstehen Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene im Staatsvertragsbereich dem Vergaberecht, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen der interkantonalen Vereinbarung überdies andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme von kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten, sowie Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden (Art. 8 Abs. 2 IVöB).