3. Persönlicher Geltungsbereich a) Damit eine (allenfalls auch verweigerte) Verfügung im erläuterten Sinne vorliegen kann, muss das Beschaffungsrecht wie erwähnt grundsätzlich auf die Z. AG anwendbar sein, sprich die Z. AG muss subjektiv in den Geltungsbereich des Beschaffungsrechtes fallen. Vorab ist daher zu prüfen, ob die Z. AG als RSZ persönlich dem Beschaffungsrecht untersteht. Obwohl die Unterstellung unter das Beschaffungsrecht nicht ausdrücklich bestritten wird, ist diese Voraussetzung aufgrund ihres grundsätzlichen Gehalts hier vertieft zu überprüfen.