vorgenannten Sinn,6 wobei auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als solche gilt (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 20a VRPG). In der Folge ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein beschaffungsrechtliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Voraussetzung dazu ist einerseits, dass die Z. AG dem Anwendungsbereich des ÖBG untersteht und damit verfügungsbefugt ist (persönlicher Geltungsbereich). Andererseits muss es sich beim fraglichen Geschäft um eine öffentliche Beschaffung handeln, damit das Geschäft an sich in den Geltungsbereich des ÖBG fällt und dieses zur Anwendung kommt (sachlicher Geltungsbereich).