b) Mit Beschwerde angefochten werden können, unabhängig vom Schwellenwert, Verfügungen über den Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren, die Aufnahme von Anbieterinnen oder Anbietern in ständige Listen oder die Streichung aus solchen Listen und der Entscheid, einen Auftrag nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ÖBG freihändig zu vergeben. Die übrigen Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte erreicht sind (Art. 11 ÖBG). Schwellenwert für Aufträge im kantonalen Einladungsverfahren ist 100‘000 Franken ohne Mehrwertsteuer (Art. 4 ÖBG).