12 Abs. 1 ÖBG). Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist somit grundsätzlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Z. AG zuständig. 2. Anfechtungsobjekt a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Z. AG habe rechtswidrigerweise einen Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a ÖBG gefällt resp. unzulässigerweise auf eine Ausschreibung der Vergabe verzichtet. Demgegenüber bringen die Beschwerdegegnerin wie auch die Z. AG sinngemäss vor, es fehle an beschaffungsrechtlich relevanten Geschäftsbeziehungen, eine öffentliche Beschaffung liege entsprechend nicht vor und daher fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt als Prozessvoraussetzung.