Bei der Z. AG handelt es sich um ein Regionales Spitalzentrum (RSZ)2 und folgedessen um eine aktienrechtlich organisierte Leistungserbringerin im Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 SpVG3; da mit der Revision des SpVG vom 13. Juni 2013 per 1. Januar 2014 keine für den vorliegenden Fall massgebenden materielle Änderungen in Kraft getreten sind, wird in casu das revidierte SpVG angewendet). Gegen Verfügungen der Z. AG, die diese gestützt auf das ÖBG4 erlässt (vgl. Art. 2 Abs. 2 ÖBG), kann bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates Beschwerde geführt werden (Art. 12 Abs. 1 ÖBG).