3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 beteiligte die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Z. AG beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Den Verfahrensbeteiligten wurde in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.