1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin [Z. AG] im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuhalten, das mit der Y. AG, geführte Freihandverfahren bis zur Erledigung des vorliegend angehobenen Beschwerdeverfahrens zu sistieren (und in diesem Sinne umgehend jeglichen geschäftlichen Kontakt mit der Y. AG zu unterlassen), und es sei der Beschwerdegegnerin [Z. AG] in diesem Sinne namentlich zu verbieten, einen Vertrag mit der Y. AG abzuschliessen oder entstehen zu lassen. 3. Eventualiter zu 2.: