2. Nachdem die X. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Kenntnis von Kontakten und Verhandlungen zwischen der Z. AG und der Beschwerdegegnerin erhalten hatte, gelangte diese mit Beschwerde vom 10. Juni 2013 betreffend freihändiger Vergabe bzw. Verletzung der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung bezüglich Brokerdienstleistungen an die GEF. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war der Beschwerdeführerin weder Inhalt der Verhandlungen noch die vorgenannte Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Z. AG bekannt. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde