Insgesamt rechtfertigt sich die Ausschöpfung des Rahmentarifs zu 2/3. Dementsprechend wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 7‘867.- zuzüglich Auslagen von Fr. 236.- und Mehrwertsteuer von Fr. 648.- zugesprochen. Insgesamt wird der Parteikostenersatz der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz auf Fr. 8‘751.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 24 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 24. Mai 2013 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. Mai 2013 aufgehoben. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.