Die Beschwerdeführerin beziffert ihr Honorar mit Kostennote vom 6. Dezember 2013 mit Fr. 11‘200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 12‘458.90). Die Ausschöpfung des Rahmentarifs zu über 95 % begründet die Beschwerdeführerin mit einem hohen in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Verfassen von drei Rechtsschriften, Aktenstudium, Akteneinsicht, rechtliche Abklärungen, mehrere Besprechungen, Telefonate, Korrespondenzen), einer hohen Bedeutung der Streitsache (grosses Interesse an der Weiterführung der Studie und Betreibung von Forschung) und einer hohen Schwierigkeit des Prozesses (spezifisches Rechtsgebiet, Fachwissen). Ein Zuschlag wird nicht geltend gemacht.