Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, da zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides keine Gründe mehr bestehen für eine weiter andauernde Sistierung der PerProMe-Studie und die angefochtene Verfügung zudem an mehreren formellen Mängeln, die nicht vollständig geheilt werden konnten, leidet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich durch und die Vorinstanz gilt als unterliegende Behörde. Ihr können als eine dem Kantonsapothekeramt administrativ beigeordnete Kommission (Art. 21 FoV) und damit als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art.