Die Sistierung der PerProMe-Studie (als lediglich temporäre Massnahme) wird aufgehoben, da die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden Sistierungsgründe inzwischen dahingefallen sind und ein Andauern der Sistierung einer Rechtsverzögerung gleichkäme. Daneben leidet die angefochtene Verfügung an mehreren formellen Mängeln (fehlende Begründung, fehlende Rechtsmittelbelehrung, fehlende Bekanntgabe der Zusammensetzung der verfügenden Behörde), welche im Beschwerdeverfahren nur teilweise geheilt werden konnten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. 6. Kosten