Studie insbesondere sicherzustellen sein, dass die Beschwerdeführerin bei schwerwiegenden Vorkommnissen die Vorinstanz sowie (bei einem Todesfall) das IRM hinreichend und unverzüglich informiert und dass eine hinreichende Einwilligung der Versuchsteilnehmer und deren Angehörigen vorliegt und belegt werden kann. Bezüglich der festgestellten formalen Mängel in der Durchführung der Studie hat Swissmedic bereits Empfehlungen zur Aufarbeitung der fest- 21