Der Vorinstanz steht auch nach der Aufhebung der Sistierung die Möglichkeit offen, die Per- ProMe-Studie neu zu beurteilen und gegebenenfalls ihre befürwortende Stellungnahme zurückzuziehen (Art. 12 Abs. 1 VKlin, Art. 10 FoV). Sollte die Vorinstanz zur Auffassung gelangen, die Voraussetzungen für die Genehmigung der PerProMe-Studie lägen nicht mehr vor, wird sie die Genehmigung mittels einer neuen und begründeten Verfügung entziehen müssen. An dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass die festgestellten Mängel der PerProMe-Studie wohl für einen Entzug der Genehmigung kaum ausreichen.