Nachdem so weit wie möglich Klarheit geschaffen wurde, hätte die Vorinstanz die PerProMe- Studie gestützt auf die neu gewonnenen Ergebnisse einer neuen Beurteilung unterziehen müssen (Art. 12 Abs. 1 VKlin i.V.m. Art. 10 FoV). Dies hat sie jedoch bis heute nicht getan. Wie unter Ziff. 4.c) hiervor dargelegt, hätte die Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens einer Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 nicht entgegengestanden.