h) Die Vorinstanz hatte nach der Meldung des Todes des Versuchsteilnehmers mit Verfügung vom 7. Mai 2013 die Genehmigung vorsorglich zurückgezogen und die Sistierung der Studie angeordnet, um Abklärungen zur Todesursache und der Einhaltung der genehmigten Studie treffen zu können. Art. 10 FoV sieht ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz im Falle eines schwerwiegenden unerwünschten Vorkommnisses die Genehmigung sistieren und einer Neubeurteilung unterziehen kann. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen (und damit zusätzliche Zeit) angewiesen war, um die Genehmigung einer neuen Beurteilung unterziehen zu können.