Der verstorbene Versuchsteilnehmer hatte zwar eine Einverständniserklärung unterzeichnet. Diese Einverständniserklärung wurde am 25. bzw. 26. März 2013 vom Versuchsteilnehmer, dem Prüfer (der jedoch nicht mit der auf dem Formular aufgeführten Dr. med. B übereinstimmt) und einem unabhängigen Arzt unterzeichnet, leidet jedoch gemäss Swissmedic an zwei Abweichungen (nachträgliche Veränderung am Dokument der Einverständniserklärung sowie keine persönliche Datierung durch den Patienten und den Prüfer). Zudem war zum Zeitpunkt der Einverständniserklärung Prof. Dr. C klinischer Prüfer, was aber aus dem Formular der Einverständniserklärung nicht ersichtlich ist.