Nachkontrollen einwillige. Vorgesehen sei, dass diese Unterschrift erst vor dem Austritt bei einem voll erholten und urteilsfähigen Patienten eingeholt werde.39 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, ihr sei keine mutmassliche Willensäusserung des Versuchsteilnehmers bekannt, obwohl dies Teil der genehmigten Studie gewesen sei. Der ausführliche „Informed Consent“ sei vom Versuchsteilnehmer vor seinem Tod nicht unterschrieben worden, obwohl das Austrittsprozedere mit ihm am vierten postoperativen Tag besprochen wurde und er somit als urteilsfähig befunden worden sei.