Die Vorinstanz hatte in ihrer Beschwerdevernehmlassung unter Ziffer 3.3. diverse formelle Fehler (Abweichungen vom Studienprotokoll) beanstandet. Dabei handelt es sich insbesondere um unterbliebene Meldungen (etwa des Wechsels der klinischen Prüferin), um Mängel des Einverständnisformulars und der Einverständniserklärung durch den Versuchsteilnehmer sowie seine Angehörige sowie die verspätete Meldung des Todes des Studienteilnehmers an die Vorinstanz. Diese von der Vorinstanz vorgebrachten formellen Mängel decken sich zu einem grossen Teil mit den im Inspektionsbericht von Swissmedic festgestellten Abweichungen.