Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung ursprünglich nicht nur die Sistierung der Studie, sondern auch die Durchführung einer Inspektion „in Absprache und Zusammenarbeit mit Swissmedic“ angeordnet. Die Durchführung einer Inspektion wurde zunächst von der Vorinstanz neben der Abklärung der Todesursache des Studienteilnehmers auch als Grund für die Anordnung der Sistierung aufgeführt.34