In Würdigung sämtlicher Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder das IRM noch die zuständige Staatsanwältin über die Versuchsteilnahme des Verstorbenen informiert hatte. Es ist ebenfalls wahrscheinlich, dass bei hinreichender Information des IRM und der Staatsanwaltschaft eine Autopsie durchgeführt worden wäre, wodurch der Tod des Studienteilnehmers optimal hätte abgeklärt werden können. g) Inspektion durch Swissmedic 33 Duplik vom 10. Oktober 2013 17