Dem Schreiben der Staatsanwältin vom 30. April 2013 kommt im Vergleich zum Gedächtnisprotokoll der Vorinstanz erhöhte Beweiskraft zu. Es wäre zudem unwahrscheinlich, dass das IRM in Kenntnis der Versuchsteilnahme des Verstorbenen nichts dergleichen gegenüber der Staatsanwältin hätte verlauten lassen. In Würdigung sämtlicher Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder das IRM noch die zuständige Staatsanwältin über die Versuchsteilnahme des Verstorbenen informiert hatte.