253 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft sowie das IRM hätten über die Versuchsteilnahme des Verstorbenen informiert werden müssen, um einen Entscheid bezüglich der Durchführung einer Obduktion treffen zu können. Ausser der Aussage der Beschwerdeführerin, untermauert durch das Gedächtnisprotokoll von Prof. Dr. C vom 3. Mai 2013, finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise darauf, dass das IRM über die Versuchsteilnahme des Verstorbenen informiert gewesen wäre. Das Gedächtnisprotokoll ist nicht anderes als eine schriftliche Parteibehauptung. Dem Schreiben der Staatsanwältin vom 30. April 2013 kommt im Vergleich zum Gedächtnisprotokoll der Vorinstanz erhöhte Beweiskraft zu.