Vorliegend ist angesichts der zahlreichen schwerwiegenden Nebenwirkungen sowie den Anzeichen für eine Embolie in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten nicht anzunehmen, dass die Implantation des Peritonealnetzes den Tod des Versuchsteilnehmers verursacht hat. Trotzdem wäre es wichtig gewesen, im Hinblick auf den weiteren Verlauf der Per- ProMe-Studie die Todesursache des Versuchsteilnehmers bestmöglich abzuklären. Ob eine Obduktion durchgeführt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem IRM (vgl. Art. 253 Abs. 3 StPO).