sie habe nie behauptet, das im Rahmen der Studie implantierte Peritonealnetzes sei ursächlich für den Tod des Studienteilnehmers gewesen. Da die Obduktion von verstorbenen Studienteilnehmern nicht Teil des genehmigten Studienprotokolls sei, habe die Vorinstanz auch nicht erwartet, dass die Beschwerdeführerin eine Obduktion hätte veranlassen müssen. Unabdingbar sei dagegen eine umfassende und vollständige Information über die Umstände im Zusammenhang mit dem Todesfall an das korrekterweise involvierte IRM gewesen. Diese Information sei jedoch unterblieben.