Die Vorinstanz hält den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen, die Durchführung einer Autopsie wäre fraglos richtig und angezeigt gewesen, selbst wenn die Todesursache eventuell nicht hätte nachgewiesen werden können. Zumindest die drei seitens der Beschwerdeführerin erwogenen Todesursachen (Lungenembolie, akutes Koronarsyndrom mit Myokardinfarkt, zerebrovaskuläres Ereignis) wären mittels einer Autopsie zweifelsfrei nachzuweisen gewesen. Es bleibe unklar, weshalb trotz der Überführung des Verstorbenen ins IRM keine Autopsie stattgefunden habe.