Die zuständige Staatsanwältin hielt demgegenüber mit Schreiben vom 30. April 2013 ausdrücklich fest, weder ihr noch der zuständigen Ärztin des IRM sei mitgeteilt worden, dass der Verstorbene Versuchsteilnehmer gewesen sei. Auch die dem IRM von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen zum operativen Eingriff und dessen Folgebehandlung hätten keine Hinweise auf die Versuchsteilnahme des Verstorbenen enthalten.