In ihrer Replik vom 19. August 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie hätte eine Obduktion ebenfalls begrüsst, der Entscheid, ob eine Obduktion durchgeführt werde, habe jedoch nicht in ihrem Ermessen, sondern in jenem der Staatsanwaltschaft/IRM bzw. der Angehörigen gelegen. Die Assistenzärztin des IRM, Dr. E, sei über den Studieneinschluss des Verstorbenen informiert gewesen. Diese Behauptung wird durch die Beschwerdeführerin mit einem Gedächtnisprotokoll von Prof. Dr. C vom 3. Mai 2013 (Beilage 24) untermauert.