Bis heute ist zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob das IRM sowie die Staatsanwaltschaft über den Studieneinschluss des Verstorbenen informiert waren und ob allenfalls der Verzicht auf die Durchführung einer Obduktion auf diese fehlende Information zurückzuführen ist. Das IRM bestätigte am 5. April 2013, dass der Verstorbene nach durchgeführter Legalinspektion nicht obduziert worden sei, da die zuständige Staatsanwältin mangels Hinweise auf eine Fremdeinwirkung oder einen Behandlungsfehler den Leichnam zur Bestattung freigegeben habe (vgl. Art. 253 Abs. 2 StPO29).30