e) Die Vorinstanz begründet die Sistierung in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 nicht. Aus zwei Sitzungsprotokollen (Vorakten), der Beschwerdevernehmlassung sowie der Duplik lässt sich jedoch herauslesen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Sistierung der PerProMe-Studie angeordnet hat: - An der Sitzung vom 16. April 2013 begründete die Vorinstanz den (informell angeordneten) Studienstopp vom 5. April 2013 damit, dass der Fall der Rechtsmedizin vorgelegt worden sei und das Eintreffen des rechtsmedizinischen Berichts abgewartet werde.27