Aus der Zulässigkeit neuer Sachverhaltsvorbringen (Art. 25 VRPG) bis zum Ergehen des Entscheids oder bis zum förmlichen Schluss des Beweisverfahrens ergibt sich, dass für die Beurteilung der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Beschwerdeverfahren. Für die Berücksichtigung neuer Sachverhaltselemente sprechen vor allem Interessen an einer zeitgemässen Erledigung der Angelegenheit und der Prozessökonomie.26 Demnach ist vorliegend zu beurteilen, ob die Sistierung der PerProMe- Studie im heutigen Zeitpunkt noch rechtmässig ist.