23 Vgl. auch Mario Marti, in: Eichenberger/Jaisli/Richli (Hrsg.), Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, Basel 2006, Art. 57 N. 11 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 23 13 fahrens bedeutet, es ruhen zu lassen. Fällt der Sistierungsgrund dahin, ist ein eingestelltes Verfahren förmlich wiederaufzunehmen. Eine ungerechtfertigte Sistierung bedeutet eine Rechtsverzögerung.25 Die vorsorgliche Rücknahme der Genehmigung (mit anschliessender Sistierung des Versuchs) ist demnach eine temporäre Massnahme, welche nach Wegfall der Sistierungsgründe nicht weiter aufrechterhalten bleiben kann.