c) Die von Art. 10 FoV vorgesehene Möglichkeit der Sistierung der Genehmigung ist als vorsorgliche Rücknahme der Genehmigung bzw. der befürwortenden Stellungnahme (vgl. Art. 12 Abs. 1 VKlin) und damit als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 27 VRPG zu verstehen. Vorsorgliche Massnahmen können von Amtes wegen oder auf Antrag abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrem Erlass ganz oder teilweise dahingefallen sind (Art. 27 Abs. 2 VRPG). Aufgrund ihres provisorischen Charakters können vorsorgliche Massnahmen bei massgeblicher Änderung der Umstände jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden.