Art. 12 VKlin findet seine Konkretisierung auf kantonaler Ebene in Art. 10 FoV. Danach kann die Y die Genehmigung entziehen oder sistieren und einer neuen Beurteilung unterziehen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse, das Auftreten von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen oder Änderungen des Versuchsplans diese Massnahme rechtfertigen.