11 Abs. 1 VKlin). Sie kann eine zustimmende oder ablehnende Stellungnahme abgeben oder ein Forschungsvorhaben an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen knüpfen. Eine einmal abgegebene befürwortende Stellungnahme kann zurückgenommen werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen oder Vorkommnisse eine Neubeurteilung des Vorhabens erforderlich machen (Art. 12 Abs. 1 VKlin).23