das innert nützlicher Frist erlaubt, den Willen der Versuchspersonen abzuklären, sicherstellt (Art. 56 Bst. a HMG). Die Kantone ernennen die zuständigen Ethikkommissionen und überwachen deren Tätigkeiten (Art. 57 Abs. 4 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. c HMG).