Eine der Voraussetzungen für die Durchführung klinischer Versuche ist die Genehmigung der zuständigen Ethikkommission für klinische Versuche (Art. 54 Abs. 1 Bst. c HMG). In medizinischen Notfallsituationen dürfen ausnahmsweise klinische Versuche durchgeführt werden, wenn u.a. ein von der zuständigen Ethikkommission genehmigtes Verfahren vorgesehen ist, 21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 16 22 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) 12