Bestehen bleibt jedoch die fehlende Bekanntgabe der Zusammensetzung der urteilenden Behörde. Angesichts der formellen Natur des Rechts auf Bekanntgabe der Zusammensetzung der urteilenden Behörde und der Häufung formeller Mängel müsste die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge formeller Mängel in Betracht gezogen werden. Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da die Verfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben ist (vgl. Ziff. 4 hienach). 4. Verletzung von Art. 10 FoV