d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung an mehreren und teilweise erheblichen formellen Mängeln leidet und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, wobei diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren teilweise geheilt werden konnte (fehlende Begründung) oder der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden ist (fehlende Rechtsmittelbelehrung). Bestehen bleibt jedoch die fehlende Bekanntgabe der Zusammensetzung der urteilenden Behörde.