Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der GEF, welche sich sowohl auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtlichen Erwägungen sowie die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung bezieht (Art. 66 VRPG), der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Gelegenheit der Beschwerdeführerin, sich zu den neu vorgebrachten Aspekten Stellung zu nehmen, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. c) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung.