b) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV16; Art. 26 Abs. 2 KV17) gebietet, dass staatliche Entscheide begründet werden müssen. Eine Verfügung muss denn auch nach bernischem Verfahrensrecht ausdrücklich die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG).