Die fehlende Bekanntgabe der Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Mangels Bekanntgabe im Beschwerdeverfahren konnte diese Verletzung auch nicht nachträglich geheilt werden. Schliesslich wurde die angefochtene Verfügung vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten unterzeichnet. Richtigerweise hätte sie jedoch gemäss Art. 6 und Art. 10 des Geschäftsreglements der Vorinstanz vom Präsidenten und der Generalsekretärin unterzeichnet werden müssen. Auch darin ist ein formeller Mangel der angefochtenen Verfügung zu sehen.