Auch kann weder aus der Mitteilung der Vorinstanz gegenüber Prof. Dr. C am 14. April 2013, es handle sich um einen Plenums- und keinen Präsidialentscheid, noch aus der Anhörung vom Prof. Dr. C am 16. April 2013 vor einer Delegation der Vorinstanz abgeleitet werden, ob sich die angefochtene Verfügung auf einen in ordnungsgemässer Zusammensetzung ergangenen Entscheid der Vorinstanz stützt. Obwohl die Beschwerdeführerin die fehlende Bekanntgabe der Zusammensetzung der urteilenden Behörde mehrfach gerügt hat (Beschwerde/Replik), hat die Vorinstanz die Zusammensetzung auch nicht nachträglich bekanntgegeben.