Der verfassungsmässige Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.14 Auch die mangelnde Angabe der mitwirkenden Personen führt zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, ausser die mitwirkenden Personen würden vor oberer Instanz bekanntgegeben und die opponierende Partei sehe sich daraufhin nicht veranlasst, ein Ablehnungsbegehren zu stellen.15