Sie haben deshalb einen Anspruch auf Bekanntgabe der mitwirkenden Personen. Diese müssen nicht im Rubrum der Verfügung selbst aufgeführt sein, sondern es genügt, wenn sie in irgendeiner Form bekanntgegeben werden oder leicht in Erfahrung gebracht werden können.13 Der verfassungsmässige Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.14