a) Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Bekanntgabe und dadurch fehlende Überprüfbarkeit der personellen Zusammensetzung der Vorinstanz sowie die nicht dem Geschäftsreglement der Vorinstanz (fortan: Geschäftsreglement) entsprechende Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung.